Pensionszusage

Was ist eine Pensionszusage?

Werden einem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses von seinem Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt, handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung. Die gesetzliche Grundlage hierzu findet sich in § 1 Abs. 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG).

Sollte sich der Arbeitgeber verpflichten die zugesagten Versorgungsleistungen unmittelbar selbst zu erbringen, spricht man von einer Direktzusage (Pensionszusage). Das zusagende Unternehmen ist somit selbst Träger der Versorgung; im Gegensatz zu allen anderen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung.

Sind für Pensionsverpflichtungen Rückstellungen zu bilden?

Es besteht eine Passivierungspflicht für unmittelbare Pensionsverpflichtungen als sogenannte ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 Abs. 1 HGB i.V.m. § 246 Abs. 1 HGB. In der Steuerbilanz ist die Bewertung der Pensionsverpflichtung mit dem Teilwert gemäß § 6a, Abs. 3 EStG vorzunehmen. Es handelt sich dabei um das Teilwertverfahren.

Was genau ist das Teilwertverfahren und was bedeutet es für die Höhe der Rückstellungen?

Das Wesentliche beim Teilwertverfahren besteht darin, dass die Pensionsrückstellung so zu errechnen ist, als wäre die Pensionszusage in heutiger Höhe mit Beginn des Diensteintrittes des Versorgungsberechtigten – frühestens mit dem Alter 28 bzw. 30 (Zusagen vor dem 1.1.2001) – erteilt worden. Diese Rückbeziehung auf den Diensteintritt bzw. auf das frühestmögliche Alter (28 bzw. 30 – Vollendung des Alters bis Mitte des Wirtschaftsjahres – Arbeitgeber finanzierte Zusagen) erfolgt nur rechnerisch bei der Bemessung der Höhe der Pensionsrückstellungen. Die Rückstellungsbildung selbst erfolgt stets erst ab Erteilung der Pensionszusage.

Durch diesen Rückbezug auf den Diensteintritt erfolgt, wenn Diensteintritt und Zusagedatum auseinander liegen, für die dann bereits abgelaufene Dienstzeit eine „Nachfinanzierung“. Es kommt zu erhöhten „Einmalrückstellungen“. Das Gleiche gilt auch bei Zusageerhöhungen bzw. bei Änderungen dem Grunde nach.

Durch die Anwendung des Teilwertverfahrens wird die Finanzierung einer Pensionszusage gleichmäßig auf den Zeitraum zwischen Diensteintritt (Mindestalter 28 bzw. 30) und dem vertraglich festgelegten Rentenbeginnalter verteilt. Im Ergebnis haben wir es hier mit einem über alle Jahre der Betriebszugehörigkeit verteilten Sparvorgang zu tun, mit dem
Ziel, im vertraglichen Rentenbeginnalter den Barwert (Kapitalwert nach Heubeck, 6%) der Pensionszusage realisiert zu haben.

Die bis zum Finanzierungsendalter sukzessiv aufgebauten Pensionsrückstellungen sind bei Eintritt des Versorgungsfalles im Alter kontinuierlich wieder aufzulösen.

Eine Auflösung der Pensionsrückstellung erfolgt auch immer dann, wenn die Pensionsverpflichtung wegfällt (z.B. bei Tod, falls keine Witwenrente fällig wird oder bei einer Abfindung), bei Herabsetzung der Pensionszusage und nach Eintritt der Versorgungsfälle Tod oder Invalidität. Beim Eintritt der Versorgungsfälle Tod oder Invalidität wird die Rückstellung im Jahr des Eintrittes des Versorgungsfalles aufgefüllt auf den jeweiligen Rentenbarwert, danach aber – während der Bezugsphase – sukzessive aufgelöst.

Ist es möglich die Pensionszusage nur aus den ersparten Steuern zu finanzieren?

Da es bei einer Direktzusage keine vorgeschriebene Beitragszahlung gibt, erhält man so eine Flexibilität beim Aufbau der betrieblichen Altersvorsorge, wie dies kein anderer Durchführungsweg bietet. Bei effektiver Gestaltung bietet sich die Möglichkeit, die Ausfinanzierung der Altersvorsorge nahezu komplett aus den ersparten Steuern der Rückstellungen vorzunehmen.

Was ist in jedem Fall zu beachten?

Allerdings ist auch anzumerken, dass viele bestehende Pensionszusagen gravierende Probleme verursachen, da sie nicht effektiv ausfinanziert wurden, bzw. die Textgestaltungen dazu führen, dass die betriebliche Altersvorsorge der Berechtigten verloren geht.

Deshalb sollten bei Pensionszusagen 2 wichtige Punkte auf jeden Fall beachtet werden:
1. Alle benötigten Texte sollten grundsätzlich von qualifizierten Rechtsberatern erstellt werden.
2. Eine Pensionszusage sollte nur erteilt werden, wenn das Unternehmen sowohl in der Lage ist, als auch beabsichtigt das tatsächlich benötigte Kapital zur vollen Ausfinanzierung der Versorgungsleistungen anzusparen.

Das bedeutet in diesem Fall nicht den Barwert nach den Heubeck´schen Tabellen, sondern den so genannten Wiederbeschaffungswert. Wenn Sie diese Punkte beachten, ist die Pensionszusage die effektivste Möglichkeit die betriebliche Altersversorgung eines Geschäftsführers sicherzustellen.