Rahmenbedingungen

Insgesamt gilt es bei der Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung für den Personenkreis des GGF eine Vielzahl an arbeits- und steuerrechtlichen Regelungen zu beachten.

Was ist unter Ernsthaftigkeit zu verstehen?

Die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage wird unter anderem an der Erfüllbarkeit einer Pensionszusage festgemacht. Der Wille zur tatsächlichen Erbringung der zugesagten Versorgungsleistungen muss klar erkennbar sein. Die Einrichtung einer Pensionszusage darf somit nie den Charakter eines reinen Steuersparmodells (besser: Steuerstundungsmodelles) aufweisen.

Die Möglichkeit der mangelnden Ernsthaftigkeit ist nach Auffassung der Finanzverwaltung bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern aufgrund des maßgeblichen Einflusses auf die Gesellschaft besonders groß. Von daher ist vor allem hierauf das Augenmerk zu legen.

Was versteht man unter Erdienbarkeit?

Da die Pensionszusage beim Geschäftsführer quasi die Belohnung für noch zu leistende Tätigkeiten ist, muss das Verhältnis von Höhe der Pensionszusage und Restdienstzeit bis Pensionsbeginn in einem angemessenen Verhältnis stehen. Sind es zum Beispiel nur noch weniger als 10 Jahre bis zum geplanten Pensionsbeginn, wird die Finanzverwaltung diese Pensionszusage wahrscheinlich nicht mehr anerkennen.

Gibt es eine Probezeit?

Auch muss bis zur Erteilung der Pensionszusage üblicherweise ein gewisser Zeitraum vergangen sein, in dem der Geschäftsführer quasi nachweist, dass er in der Lage ist, das Unternehmen erfolgreich zu führen. Diese Probezeit liegt bei Neuaufnahme der Geschäftstätigkeit bei 5 Jahren und bei Übernahme einer am Markt bewährten GmbH bei 2 bis 3 Jahren. Diese Zeiten sollten unbedingt eingehalten werden, um die steuerliche Anerkennung der gebildeten Rückstellungen nicht zu gefährden.

Kann die Finanzverwaltung auch die Finanzierbarkeit prüfen?

Auch auf diesen Punkt sollte geachtet werden, da die Finanzverwaltung des Öfteren versucht eine Pensionszusage wegen mangelnder Finanzierbarkeit abzulehnen. Das Unternehmen sollte also in der Lage sein die Pensionszusage des Geschäftsführers auch finanzieren zu können. Dabei sollte auf jeden Fall beachtet werden, dass die Gewinnsituation und die Liquidität des Unternehmens in einem vernünftigen Rahmen zur Höhe der Altersversorgung des Geschäftsführers steht.

Was kann man unter der Angemessenheit einer Pensionszusage verstehen?

Ein ständiges Streitthema zwischen Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft und den Finanzbehörden ist die Angemessenheit der Gesamtvergütung. Streitthema deshalb, da es keine absolute Obergrenze für die Festlegung einer angemessenen Gesamtvergütung gibt. Der BFH (BFH vom 27.2.2003) geht davon aus, dass es diese Obergrenze nicht gibt. Vielmehr gilt stets eine Bandbreitenbetrachtung (Schätzungsintervall). Innerhalb dieses Schätzungsintervalls können sich die Vertragsparteien bewegen und die Gesamtvergütung jeweils verbindlich festlegen.

Einzig und allein die Finanzgerichte als Tatsacheninstanz sind berechtigt im konkreten Einzelfall eine „Obergrenze“ festzulegen.